illustration: Karte von Nordafrika, dem Mittelmeer und dem Horn von Afrika auf schwarzem Grund, das Festland als feines graues Punktraster, das zu den Rändern hin verblasst. Oben hebt sich Italien hell ab. Darunter, in Orange, die italienischen Kolonien nach der Ausrufung des Imperiums 1936: Libyen und, zusammenhängend am Horn von Afrika, Eritrea, Äthiopien und Italienisch-Somaliland

Dies ist Teil 4 einer Serie über die italienische Rechte. Leitfrage: Was macht die faschistische Bewegung Italiens aus — und was folgt daraus für die Debatte um Faschismus und Faschisierung 2026? Dieser Teil behandelt die Kolonialkriege in Libyen und Abessinien und die Rassengesetze von 1937 und 1938. Teil 1 erzählte die Gesellschaft, aus der die Bewegung kam, Teil 2 ihren Weg an die Macht, Teil 3, was das Regime im Inneren tat.


Am 1. November 1911 warf der italienische Leutnant Giulio Gavotti über zwei Oasen bei Tripolis Sprengkörper von zwei Kilogramm ab. Aram Mattioli nennt sie »die ersten 2-Kilogramm-Bomben auf lebende Ziele«: Es war das erste Mal, dass aus einem Flugzeug Bomben auf Menschen geworfen wurden. In diesem Krieg kam es, so Mattioli, zu den ersten Fliegerangriffen überhaupt: Das Flugzeug diente hier zum ersten Mal der Aufklärung, bald folgten Luftaufnahmen, Nachterkundungen und Tiefflüge mit Maschinengewehrfeuer.

Mattioli bezeichnet den Abwurf ausdrücklich als Vergeltungsakt. Neun Tage zuvor hatten italienische Truppen bei Sciara Sciat eine Niederlage erlitten, in der über fünfhundert Offiziere und Soldaten gefallen waren. Die Invasionstruppen reagierten darauf, so Mattioli, »mit einem beispiellosen Gewaltexzess«: Innerhalb von fünf Tagen ermordeten sie »wahllos Tausende von Arabern«, zerstörten Häuser und raubten Vieh; in den Wochen danach verhängten Militärgerichte mehrere hundert Todesurteile, vollstreckt durch öffentliches Erhängen. Teil 1 hat diese Tage bereits erzählt. Hier zählt der Satz, mit dem Mattioli sie abschließt: »Vor diesem Hintergrund begann das Zeitalter des Bombenkriegs.«

Wer an den Bombenkrieg denkt, denkt an Guernica 1937. Er begann sechsundzwanzig Jahre früher, in Libyen, und er begann nicht unter Mussolini: Gavotti flog für das liberale Italien, für die Regierung Giolitti, elf Jahre vor dem Marsch auf Rom. Mattiolis Pointe ist nicht der italienische Erfindergeist, sondern die Geografie: »Farbige in den Kolonien waren die ersten Menschen, an denen die Wirkung von Luftbombardements erprobt wurde.«

Das ist der Ausgangspunkt dieses Teils, und er ist unbequem in zwei Richtungen zugleich. Wer die Gewalt des italienischen Kolonialismus dem Faschismus zurechnet, muss erklären, warum sie vor ihm begann. Wer sie deshalb dem Faschismus abspricht, muss erklären, was sich 1922 änderte — und es änderte sich viel.

Italien ist für diese Frage ein besonders ergiebiger Fall. Es führte einen Kolonialkrieg als liberale Monarchie und einen zweiten als faschistischer Staat, im selben Land, teils mit denselben Offizieren. Und es erließ Rassengesetze, erst für die Kolonien, dann gegen die Juden, deren Texte erhalten sind. Hans Woller hält fest, die Italiener hätten das »überall etablierte Apartheidsystem« perfektioniert und es, »anders als die Briten und Franzosen«, in eigenen Rassengesetzen kodifiziert.

Dahinter steht eine größere Frage, und sie ist die eigentliche Frage dieses Artikels. Aimé Césaire hat 1950 behauptet, der Faschismus sei der auf Europa zurückschlagende Kolonialismus: Europa habe in Afrika eingeübt, was es später an sich selbst vollzog. Raul Zelik hat die These zuletzt wieder aufgegriffen. Für Italien lässt sich das besonders gut prüfen, denn Italien hat beides schriftlich. Es gibt ein Kolonialrassengesetz von 1937 und ein Judengesetz von 1938, neunzehn Monate auseinander, beide im Wortlaut überliefert. Wenn der Boomerang eine historische These ist und keine Metapher, dann lohnt es, dort nachzusehen.

Was 1921 begann

Nach dem Ersten Weltkrieg war von der italienischen Herrschaft in Libyen wenig übrig. Die Rückeroberung — die riconquista — begann 1921. Woller formuliert es in einem Satz, der die ganze Frage dieses Artikels vorwegnimmt: Der Feldzug in der Cyrenaika und in Tripolitanien hatte »1921 noch im liberalen Italien begonnen, dem kolonialer Ehrgeiz mitnichten fremd gewesen war«.

Das ist ein Jahr vor dem Marsch auf Rom. Auch Nicola Labanca datiert so. Getrieben wurde sie, wie Woller aufzählt, von »die erstarkten Nationalisten, einflussreiche Wirtschaftsführer auf der Suche nach raschem, risikolosem Gewinn, das diplomatische Korps und die nicht mehr ausgelastete Generalität«. Keine davon war faschistisch. Die letzte ist die aufschlussreichste: Ein Land, das gerade sechshundertsiebzigtausend Tote aus dem Weltkrieg heimgebracht hatte, besaß ein Offizierskorps ohne Verwendung.

Libyen war 1911/12 erobert worden, gegen das Osmanische Reich, und Teil 1 dieser Serie hat beschrieben, was dieser Krieg im Inland bedeutete: Die Kolonie wurde ausdrücklich als Ventil beworben, als Auffangbecken für landhungrige Siedler aus dem Süden, und über den Krieg zerbrach die sozialistische Partei — Bonomi, Bissolati und die anderen Befürworter wurden ausgeschlossen. Tatsächlich beherrschte Italien kaum mehr als die Küste, und im Ersten Weltkrieg ging Libyen weitgehend wieder verloren.

Was sich mit Mussolini änderte, war nicht der Anfang, sondern die Art. Die Regierung verlieh »diesem eher gemächlichen Rollback nach 1922 sofort eine neue Qualität, die sich vor allem in der groß angelegten Enteignung der einheimischen Bevölkerung äußerte«. Von der Enteignung profitierten, so Woller, selten kleine italienische Siedler; den Nutzen hatten vor allem »große Agrargesellschaften, Latifundienbesitzer und bewährte Faschisten«. Der Gouverneur von Tripolitanien, Giuseppe Volpi, riss sich nach Angelo Del Bocas Darstellung zweitausend Hektar unter den Nagel.

Wer Teil 3 gelesen hat, erkennt das Muster wieder. Auch in der Bonifica, der großen Landmelioration, wollte ein faschistischer Fachmann die Eigentumsverhältnisse antasten und verlor: Arrigo Serpieris Enteignungsentwurf scheiterte 1934 im Senat, er selbst wurde entlassen. Der Großgrundbesitz setzte sich im Mutterland durch, und in der Kolonie bekam er Land dazu. Die Kolonie ist in dieser Hinsicht keine Ausnahme vom Regime, sondern seine Fortsetzung mit weniger Zeugen.

Fünfzehn Lager an der Großen Syrte

1929 löste Pietro Badoglio Emilio De Bono als Gouverneur ab und wurde erster Generalgouverneur von Tripolitanien und der Cyrenaika. Sein Auftrag war, dem Widerstand das Genick zu brechen, und in der Wahl der Mittel war er, wie Woller schreibt, »völlig frei«. Badoglio kündigte der Bevölkerung an, was das hieß:

»Kein Rebell wird mehr Frieden haben, weder er noch seine Familie, weder seine Herden noch seine Erben. Ich werde alles zerstören, Menschen und Dinge.«

Der Widerstand in der Cyrenaika ging von der Senussi-Bewegung unter Omar al-Mukhtar aus und war schwer zu fassen, weil seine Kämpfer in der Dorf- und Nomadengesellschaft der Hochebene verankert waren. Aus diesem militärischen Problem zog Badoglio eine Konsequenz, die er am 20. Juni 1930 in einer Anweisung an Rodolfo Graziani festhielt:

»Man muss vor allem eine breite und präzise territoriale Trennung zwischen den Formationen der Rebellen und der unterworfenen Bevölkerung schaffen. […] Ich bin mir der Tragweite und Schwere dieser Maßnahme bewusst, die zur Vernichtung der sogenannten unterworfenen Bevölkerung führen muss. Aber nunmehr ist uns der Weg aufgezeigt, und wir müssen ihn bis zum Ende gehen, auch wenn die ganze Bevölkerung der Cyrenaika zugrunde gehen sollte.«

Es lohnt, diesen Satz zweimal zu lesen. Er ist kein Ausbruch und keine Drohung nach außen, sondern eine interne Abwägung: Der Verfasser benennt die Folge, nennt sie beim Namen und entscheidet sich dafür. Was er anordnete, war die Räumung der Hochebene des Djebel al-Akhdar, eines Gebiets von der Größe Siziliens, bewohnt von rund hunderttausend Beduinen — nach Wollers Angabe etwa der Hälfte der Bevölkerung der Cyrenaika. Wer sich dem Deportationsbefehl widersetzte, wurde erschossen. Am Ostufer der Großen Syrte entstanden fünfzehn notdürftig ausgerüstete Lager.

Zur Räumung gehörte eine zweite Maßnahme, die Errichtung »einer gigantischen Grenzbefestigung«, wie Woller schreibt, die den Widerstand von seinen Nachschubbasen und Geldquellen in Ägypten abschneiden sollte. Der Zweck passt in dieselbe Rechnung: Wenn die Bevölkerung nicht mehr in ihrem Land lebt und das Land nach außen verschlossen ist, hat der Widerstand keine Grundlage mehr. Das ist militärisch schlüssig. Es setzt nur voraus, dass die Vernichtung einer Bevölkerung als zulässiges Mittel gilt — und genau diese Voraussetzung spricht Badoglios Anweisung aus.

An Badoglios Seite stellte Mussolini Rodolfo Graziani, der sich bei der Eroberung Tripolitaniens bereits den Beinamen »Araberschlächter« erworben hatte. Auch er kannte Nordafrika aus dem Krieg von 1911. Beide Namen kehren vier Jahre später in Abessinien wieder: Badoglio als Oberbefehlshaber, Graziani als Kommandeur der Südfront.

Wie viele Menschen in den Lagern starben, lässt sich nur schätzen. Nach Woller kamen dort rund vierzigtausend Menschen um, weitere zehntausend starben auf den Märschen oder wurden unterwegs getötet. Zwischen 1930 und 1933 verlor nach seiner Darstellung ein Viertel bis ein Drittel der Bevölkerung der Cyrenaika das Leben. Für die gesamte Rückeroberung Libyens gehen Woller und Mattioli von rund hunderttausend Toten aus, nach Mattioli etwa ein Achtel der Bevölkerung.

Omar al-Mukhtar wurde im September 1931 gefangen genommen, in einem Schauprozess verurteilt und hingerichtet. Danach war der Widerstand gebrochen.

Ratifiziert zwischen zwei Gaseinsätzen

Am 17. Juni 1925 unterzeichneten in Genf mehrere Staaten ein Protokoll über das Verbot von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen im Krieg. Es verbietet den Ersteinsatz. Bis Ende 1935 waren achtunddreißig Staaten beigetreten, achtundzwanzig hatten ratifiziert — und siebzehn von ihnen, darunter Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion, hatten sich ausdrücklich vorbehalten, im Fall eines gegnerischen Gasangriffs selbst Gas einzusetzen.

Italien nicht. Mattioli hält fest: »Das faschistische Italien hatte das Genfer Protokoll am 3. April 1928 ohne jeden Vorbehalt ratifiziert.«

Den ersten Gaseinsatz der italienischen Luftwaffe in Libyen datiert Mattioli auf den 6. Januar 1928, in Gifa, drei Monate vor der vorbehaltlosen Ratifikation. Im Februar 1928 folgten drei Tage Gasangriffe gegen die aufständischen Mogarba, Yperit auch über einem Zeltlager. Und am 31. Juli 1930 befahl Badoglio als Gouverneur von Libyen die Bombardierung der Oase Taizerbo mit vierundzwanzig Yperitbomben zu je einundzwanzig Kilogramm — zwei Jahre nach der Ratifikation.

Italien hat das Gasverbot zwischen zwei eigenen Gaseinsätzen ratifiziert, und zwar vorbehaltlos, während siebzehn andere Staaten sich den Gegeneinsatz ausdrücklich vorbehalten hatten. Mattioli hält dazu fest: »Die ersten Gasbombardements der Regia Aeronautica wurden unbemerkt von der Weltöffentlichkeit durchgeführt.«

Der Apparat dahinter war kein Geheimnis. Seit dem 10. Juli 1923 gab es einen dem Kriegsministerium direkt unterstellten Servizio chimico militare, der bald rund zweihundert Offiziere sowie Forschungsabteilungen an Universitäten umfasste. 1930 erschien eine »Instruktion über die Verteidigung gegen aggressive Chemiestoffe«; entwickelt wurden daneben Gasbomben und Sprühgeräte. Im Mai 1935 nahm Mussolini auf dem Flugplatz Centocelle bei Rom persönlich an Manövern zur chemischen Kriegführung teil; das Istituto Luce fotografierte sie. Italien galt in den dreißiger Jahren als erstrangige Macht auf diesem Feld; Woller sieht das Land hier »weltweit an der Spitze«.

Der Krieg der sieben Monate

Am 3. Oktober 1935 überschritten italienische Truppen ohne Kriegserklärung die Grenzen Abessiniens. Am 9. Mai 1936 erklärte Mussolini den Krieg für gewonnen und Vittorio Emanuele III. zum Kaiser von Äthiopien. Dazwischen liegen sieben Monate, in denen auf italienischer Seite bis zu vierhundertzwanzigtausend Mann und rund die Hälfte der italienischen Luftwaffe einem Gegner gegenüberstanden, den Woller als »250.000 bis 300.000 schlecht bewaffneten abessinischen Stammeskriegern« beziffert.

Eingeplant war das Gas lange vor dem Krieg. Am 30. Dezember 1934, gut neun Monate vor Kriegsbeginn, legte Mussolini in einem Promemoria an Badoglio den Angriffstermin auf Anfang Oktober 1935 fest und ordnete an, für eine »absolute Überlegenheit von Artillerie und Gas« zu sorgen. Im selben Papier steht: »Entschlossen zu diesem Krieg, kann das Ziel nur in der Zerstörung der abessinischen Streitkräfte und in der totalen Eroberung Äthiopiens bestehen.«

Das Gas gehörte also von Anfang an zur Planung.

Auch der Terror war vorher Programm. Am 6. März 1935 schrieb Badoglio an Mussolini über den bevorstehenden Feldzug: »Alles muss mit Explosiv- und Brandbomben zerstört werden. Im ganzen Kaiserreich muss der Terror gesät werden.«

Freigegeben hat Mussolini den Einsatz nach Woller Ende 1935, als abessinische Gegenoffensiven die italienischen Truppen in Bedrängnis gebracht hatten. Eingesetzt wurde das Gas zuerst am 22. Dezember 1935 an der Nordfront, am Fluss Takazze, zwei Tage später an der Südfront über der Ortschaft Areri, wo die Fracht auch über Viehherden und Kamelen niederging. Am 28. Dezember ermächtigte Mussolini Badoglio per Telegramm: »autorizzo V. E. all’impiego anche su vasta scala di qualunque gas et dei lanciafiamme« — ich ermächtige Eure Exzellenz zum Einsatz jeglichen Gases und der Flammenwerfer, auch in großem Maßstab.

Eingesetzt wurden drei Kampfstoffe: Arsen, Phosgen und Yperit, das bekannteste unter dem Namen Senfgas. Es wirkt auf die Haut; die Brandblasen und eiternden Geschwüre zeigen sich erst nach Stunden. Das bekannteste Mittel war die eigens Anfang 1935 für Ostafrika entwickelte Bombe C.500.T: zweihundertachtzig Kilogramm Gesamtgewicht, davon zweihundertzwölf Kilogramm Senfgas, Detonation in zweihundertfünfzig Metern Höhe, Zerstreuung über eine Ellipse von fünfhundert bis achthundert Metern Länge. Viertausendsechshundert Stück wurden bestellt, dreitausenddreihundert ans Horn von Afrika geliefert. Für die Nordfront sind bis Ende März 1936 mindestens neunhundertzweiundsiebzig schwere Yperitbomben nachgewiesen, für die Südfront bis Ende April mindestens hundertachtundzwanzig, dazu einige Hundert kleinere Yperit- und Phosgenbomben. Mattioli veranschlagt für die heiße Phase des Krieges rund dreihundert Tonnen chemischer Kampfstoffe.

Andere Schätzungen, etwa die von Alberto Sbacchi, liegen deutlich höher. Es waren mehrere hundert Tonnen Kampfstoff, eingesetzt gegen ein Land, das nicht mit Gas antworten konnte.

Eingesetzt wurde das Gas nach Mattiolis Darstellung auf vier Arten, und die dritte ist die, die den Charakter des Krieges bestimmt. Erstens als Geländesperre, über Furten, Gebirgspässen, engen Tälern und Kreuzungen, um Bewegungen zu blockieren. Zweitens direkt über Truppenkonzentrationen und Stellungen. Drittens zur Vernichtung der Lebensgrundlagen: Flüsse, Wasserstellen und Viehherden wurden »mit dem tödlichen Regen« besprüht — Graziani galt an der Südfront als »Meister dieser Art der Kriegführung«. Und viertens, nach der Ausrufung des Imperiums, zur Bekämpfung der Partisanen; der systematische Einsatz lief noch bis März 1939, fast drei Jahre nach dem erklärten Sieg.

Der dritte Punkt ist juristisch und moralisch der entscheidende. Wer eine Wasserstelle vergiftet, zielt nicht auf Kombattanten. Er zielt auf alle, die trinken müssen.

Ras Immirù, der an der Nordfront einen der ersten Angriffe knapp überlebte, beschrieb ihn später so:

»Diesen Morgen jedoch warfen sie keine Bomben ab, sondern merkwürdige Fässer, die, sobald sie den Erdboden oder das Wasser des Flusses berührten, zerborsten und eine farblose Flüssigkeit in der Umgebung freisetzten. Bevor ich mir bewusst machen konnte, was da geschah, waren einige hundert meiner Männer durch die mysteriöse Flüssigkeit kontaminiert und schrien vor Schmerz, während sich ihre blossen Füsse, Hände und Gesichter mit Blasen bedeckten.«

Mattioli räumt dabei mit dem auf, was er »eine zählebige Legende« nennt: Die Regia Aeronautica setzte keine Sprühflugzeuge zur großflächigen Verseuchung landwirtschaftlicher Flächen ein und ließ Yperit nicht wahllos über Städte und Menschenansammlungen ausbringen; die großen Städte wurden konventionell angegriffen. Auf bakteriologische Kriegführung, in frühen Planungen erwogen, verzichtete Mussolini. Lazarette und Sanitätskolonnen des Roten Kreuzes wurden gleichwohl bombardiert.

Wie viele Menschen durch das Gas starben, lässt sich nicht genau sagen. Mattioli nennt für die Zeit bis Ende April 1936 einige tausend Tote; Haile Selassie sprach am 30. Juni 1936 vor dem Völkerbund von Zehntausenden Opfern.

Mattioli hält außerdem fest: »Das Giftgas war nicht kriegsentscheidend«. Italien hätte den Krieg auch ohne chemische Kampfstoffe gewonnen. Das Gas war keine militärische Notwendigkeit. Es war eine Entscheidung.

Wie man einen Giftgaskrieg verbirgt

Ein Krieg mit dreihundert Tonnen Kampfstoff und internationalen Ärzteteams im Land lässt sich nicht geheim halten. Er lässt sich aber bewirtschaften, und die italienische Führung tat das mit einer Sorgfalt, die selbst ein Befund ist.

Den italienischen Kriegskorrespondenten wurde untersagt, über die Gaseinsätze zu berichten. Die Angriffe wurden »immer in einiger Distanz zu den eigenen Truppen geflogen«, um sie nicht zu gefährden und sie nicht »offen mit den inhumanen Folgen dieses schweren Kriegsverbrechens zu konfrontieren«. Das Ergebnis war, dass italienische Soldaten, ausländische Korrespondenten und die Ärzteteams überhaupt nicht oder nur mit den mittelbaren Folgen in Berührung kamen.

Die zweite Technik ist die aufschlussreichere. Mattioli beschreibt sie in zwei Sätzen, die man sich merken sollte: »So wurden die Gasangriffe aus der Luft immer dann für ein paar Tage unterbrochen, wenn sich die internationalen Proteste besonders laut bemerkbar machten. Umgekehrt setzten sie regelmäßig dann wieder ein, wenn sich die ersten Wogen der Entrüstung geglättet hatten.« Mussolini, so Mattioli, habe »die internationale Erregungskurve genau im Auge« gehabt.

Das ist keine Vertuschung im gewöhnlichen Sinn. Vertuschen heißt leugnen, dass etwas geschah. Hier geschah es weiter, nur im Takt der Aufmerksamkeit. Wer so verfährt, rechnet nicht mit Ahnungslosigkeit, sondern mit Ermüdung — und er rechnet richtig.

Zur selben Kalkulation gehört, dass Addis Abeba auf ausdrückliche Anordnung Mussolinis von Terrorangriffen verschont blieb, weil dort Ausländer residierten: Gegenüber der westlichen Welt »sollte der Anschein einer zivilisierten Kriegführung gewahrt bleiben«. Die Hauptstadt war die Bühne, das Hinterland der Kriegsschauplatz.

Und dann ist da eine Asymmetrie, die keine Absicht braucht, um zu wirken. Mattioli benennt sie nüchtern: »Viele der Bombardierten überlebten die Angriffe nicht, viele der Überlebenden waren des Schreibens unkundig.«

Die Welt sah zu

Dass Italien mit dem Überfall davonkam, war keine Überraschung, sondern eine Zusage. Im Januar 1935 verlangte Mussolini von Frankreichs Außenminister Pierre Laval freie Hand in Abessinien. Laval stimmte zu — und riss damit, wie Woller schreibt, »beiläufig auch die Pfeiler des Systems der kollektiven Sicherheit ein«. Neun Monate vor dem ersten Schuss hatte Frankreich, nach Woller »die wichtigste Garantiemacht der Nachkriegsordnung«, das Opfer bereits abgeschrieben.

Großbritannien tat wenig anderes. Die britische Regierung, so Woller, »sah dem Transport des italienischen Heeres nach Ostafrika tatenlos zu, schloss weder den Suezkanal, noch unterband sie die Öl- und Kohlelieferungen an Italien, das in diesem Fall viel von seiner Handlungsfähigkeit verloren hätte«. Der Kanal blieb offen, durch den die Armee fuhr, die den Krieg führte, den derselbe Staat im Völkerbund verurteilte. Ein Vermittlungsvorschlag der Außenminister Samuel Hoare und Pierre Laval kam Mussolini weit entgegen; London verwarf ihn erst auf Druck der Öffentlichkeit.

Die Chronologie der internationalen Reaktion ist so kurz, dass sie sich in vier Daten erzählen lässt. Am 7. Oktober 1935 verurteilte der Völkerbund Italien als Aggressor. Am 18. November traten Sanktionen in Kraft — Treibstoff blieb ausgenommen, der Suezkanal offen. Am 30. Juni 1936 sprach Haile Selassie als erstes Staatsoberhaupt überhaupt vor der Plenarversammlung des Völkerbunds. Am 4. Juli 1936 wurden die Sanktionen vollständig aufgehoben.

Italien verletzte mit dem Krieg vier Verträge gleichzeitig: den Briand-Kellogg-Pakt, die Völkerbundsakte, das Genfer Protokoll und einen italienisch-abessinischen Nichtangriffsvertrag vom 2. August 1928, in dem beide Seiten einander »ewige Freundschaft« versprochen hatten.

John Melly, Leiter der britischen Rotkreuz-Einheit, schrieb im April 1936:

»Dies ist kein Krieg – dies ist nicht einmal ein Gemetzel – es ist die Folterung von Zehntausenden von wehrlosen Männern, Frauen und Kindern mit Bomben und Giftgas. Sie setzten unaufhörlich Gas ein, und wir haben Hunderte von Opfern behandelt, darunter Kleinkinder auf den Armen ihrer Mütter – und die Welt sieht zu – und schaut daran vorbei.«

Zu Hause war der Krieg populär. Woller beschreibt einen »Begeisterungstaumel«, der im Herbst 1935 begann; immun geblieben seien nur ein Teil der sozialistischen Industrie- und Landarbeiter und die wenigen Regimegegner im Exil. Kardinäle und Bischöfe machten mit, Wirtschaftsführer, Luigi Pirandello. Und Benedetto Croce, der 1925 das Gegenmanifest gegen Gentiles Manifest der faschistischen Intellektuellen geschrieben hatte, von dem Teil 2 erzählt, gab seine reservierte Haltung auf und reihte sich in die »nationale Solidargemeinschaft« ein. Es ist derselbe Mann, zehn Jahre später.

Die tiefere Zäsur

Es ist üblich, die Jahreswende 1924/25 als den Bruch in der Geschichte des italienischen Faschismus zu behandeln — Teil 2 dieser Serie hat den 3. Januar 1925 beschrieben, an dem Mussolini vor der Kammer die Verantwortung für alles Geschehene übernahm. Woller hält dagegen, und sein Einwand ist ernst zu nehmen: Die Eroberung des Imperiums 1936 sei »eine noch tiefere Zäsur in der Geschichte des Faschismus als die Jahreswende 1924/25« gewesen.

Der Gedanke dahinter ist nicht chronologisch, sondern strukturell. Woller beschreibt Radikalisierung als Betriebsbedingung: »Radikalität und immer weitere Radikalisierung« gehörten zu den »Lebensgesetzen des Faschismus«, denn »jede Mäßigung bedeutete Bedrohung, und jeder Stillstand konnte zum Verlust des plebiszitären Rückhalts in der Gesellschaft führen, der nur durch ständige Mobilisierung und Erregung, durch eine Art permanenten Ausnahmezustand, zu gewährleisten war«.

Wenn das stimmt, dann ist der Krieg keine außenpolitische Episode, sondern die Fortsetzung des Konsensapparats aus Teil 3 mit anderen Mitteln. Im Inneren waren die Löhne gekürzt, die Gewerkschaften ersetzt, die Kirche befriedet. Der Abessinienkrieg brachte etwas anderes: einen Begeisterungstaumel, der nach Woller im Herbst 1935 begann und nach der Ausrufung des Imperiums »nahezu allen den Verstand vernebelte«.

Für die Frage nach den Rassengesetzen ist das nicht unerheblich. Woller hält die Ursachen der Radikalisierung für »schwer zu bestimmen«; er nennt den breiten nationalistischen Konsens nach dem Sieg in Abessinien ebenso wie Mussolinis Unzufriedenheit mit einer Revolution, die ihm noch längst nicht vollendet schien.

Nach dem Sieg

Der Krieg endete im Mai 1936, die Gewalt nicht. Im Februar 1937 verübten Attentäter einen Anschlag auf Graziani, inzwischen Vizekönig; sieben Menschen starben, über fünfzig wurden schwer verletzt. Die Vergeltung traf die Stadt: »3000 meist unschuldige Menschen dürften allein in den ersten drei Tagen nach dem Anschlag auf den Vizekönig den Tod gefunden haben«, schreibt Woller, als die faschistische Parteizentrale in Addis Abeba »ihre blutdurstigsten Kettenhunde von der Leine ließ«.

Danach richtete sich die Repression gezielt gegen die Führungsschichten: westlich ausgebildete Eliten, Offiziere des kaiserlichen Heeres, die christlich-orthodoxe Geistlichkeit. Ihr schwerstes Einzelverbrechen war das Massaker von Debrà Libanòs. Die Mönche des im dreizehnten Jahrhundert gegründeten Klosters standen im Verdacht, den Attentätern Unterschlupf gewährt zu haben; die Beweislage war, wie Woller schreibt, »alles andere als eindeutig«. Italienische Soldaten plünderten das Kloster und ermordeten etwa zweitausendeinhundert Geistliche.

Den Befehl zu dem Massaker gab der Vizekönig, der sich dabei, so Woller, der Rückendeckung Mussolinis sicher sein konnte. Schon im Juli 1936 hatte Mussolini nach Ostafrika mitteilen lassen:

»Ich autorisiere Ihre Exzellenz noch einmal, systematisch mit einer Politik des Terrors und der Ausrottung gegen die Rebellen und die Bevölkerung, die mit diesen unter einer Decke steckt, zu beginnen und eine solche zu führen. Ohne das Gesetz der Vergeltung 1 zu 10 kann man der Plage nicht in der nötigen Zeit Herr werden.«

Die Bilanz des Imperiums fällt auch ökonomisch aus dem Rahmen. Zwei Millionen italienische Siedler waren das Ziel; dreihunderttausend fanden dort am Ende ein »eher dürftiges und ständig bedrohtes Auskommen«. Zwischen 1935 und 1940 flossen mehr als zwanzig Prozent des gesamten Staatshaushalts nach Ostafrika. Zum Vergleich: Der Anteil der Militärausgaben am Volkseinkommen stieg von 2,6 Prozent in den Jahren 1923 bis 1925 auf mehr als achtzehn Prozent im Jahr 1936.

Zwei Gesetze

Damit ist der Punkt erreicht, an dem sich Césaires These prüfen lässt, und zwar nicht an Stimmungen, sondern an Paragrafen.

Am 19. April 1937 erließ Italien sein erstes Rassengesetz. Es trägt die Nummer 880 und den Titel »Sanzioni per i rapporti d’indole coniugale fra cittadini e sudditi« — Strafen für Beziehungen ehelicher Art zwischen Staatsbürgern und Untertanen. Es besteht aus einem einzigen Artikel:

»Il cittadino italiano che nel territorio del Regno o delle Colonie tiene relazione d’indole coniugale con persona suddita dell’Africa Orientale italiana o straniera appartenente a popolazione che abbia tradizioni, costumi e concetti giuridici e sociali analoghi a quelli dei sudditi dell’Africa Orientale Italiana, è punito con la reclusione da uno a cinque anni.«

Der italienische Staatsbürger, der im Gebiet des Königreichs oder der Kolonien eine Beziehung ehelicher Art mit einer Person unterhält, die Untertan Italienisch-Ostafrikas ist oder als Ausländer einer Bevölkerung angehört, die Traditionen, Sitten und rechtliche wie soziale Vorstellungen aufweist, welche denen der Untertanen Italienisch-Ostafrikas entsprechen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft.

Vier Dinge stehen in diesem einen Satz, und jedes ist für die Frage dieses Artikels erheblich.

Erstens: Bestraft wird ausschließlich der italienische Staatsbürger. Die Person aus der Kolonie kommt in der Norm nicht als Beteiligte vor, sondern als Tatbestandsmerkmal — ungefähr so, wie in anderen Gesetzen ein Gegenstand vorkommt. Das Gesetz schützt nicht sie und richtet sich nicht gegen sie; es diszipliniert den Kolonisator.

Zweitens: Es gilt »nel territorio del Regno o delle Colonie«, im Königreich wie in den Kolonien. Das italienische Rassenrecht arbeitet also bereits neunzehn Monate vor dem Judengesetz in Italien selbst, nicht nur in Afrika.

Drittens: Ein einziger Artikel. Das Judengesetz von 1938 wird neunundzwanzig haben.

Viertens — und das ist der entscheidende Punkt: Die Gegenseite wird über Status und Sitten definiert. Maßgeblich ist der Status: suddita, Untertan, nicht Staatsbürger. Und für Ausländer greift eine Ersatzformel, die sich auf »tradizioni, costumi e concetti giuridici e sociali« beruft, auf Traditionen, Sitten sowie rechtliche und soziale Vorstellungen. Von Abstammung ist nirgends die Rede. Von Blut nirgends. Das Gesetz ist rassistisch in seinem Zweck und in seiner Wirkung, aber es arbeitet mit einer juristischen Technik, die aus dem Kolonialrecht stammt: der Unterscheidung zwischen Bürgern und Untertanen.

Was das Gesetz traf, beschreibt Woller als Konkubinate zwischen italienischen Staatsbürgern und schwarzen Frauen, die sich nach der Eroberung Äthiopiens »rasch eingebürgert« hatten. Im Gesetz selbst steht davon nichts: Es spricht geschlechtsneutral von einer »persona«. Die Norm ist allgemeiner gefasst als ihr Anlass, und darin liegt ihre Technik. Sie verbietet nicht eine bestimmte Praxis, sondern jede eheähnliche Beziehung über die Grenze zwischen Bürgern und Untertanen hinweg.

Dem Dekret von 1937 folgten, so Woller, weitere Gesetze und Verordnungen. Wie eng das Novembergesetz von 1938 daran anschließt, zeigt sein erster Artikel: »Il matrimonio del cittadino italiano di razza ariana con persona appartenente ad altra razza è proibito.« Wieder der italienische Staatsbürger, wieder eine persona auf der anderen Seite. Nur ist das Merkmal, das trennt, jetzt die Rasse und nicht mehr der Status.

Das Manifesto della razza vom 14. Juli 1938 erklärt den Begriff der Rasse ausdrücklich für »puramente biologico«. Die Juden seien die einzige Bevölkerung, die sich in Italien nie assimiliert habe, »perché essa è costituita da elementi razziali non europei«, weil sie aus nichteuropäischen rassischen Elementen bestehe. Das Gesetz vom 17. November 1938, RDL 1728, übersetzt das in Artikel 8 in Abstammungsregeln:

»è di razza ebraica colui che è nato da genitori entrambi di razza ebraica, anche se appartenga a religione diversa da quella ebraica«

Von jüdischer Rasse ist, wer von zwei Eltern jüdischer Rasse geboren wurde, auch wenn er einer anderen als der jüdischen Religion angehört.

Für Kinder zweier jüdischer Eltern erklärt das Gesetz das Bekenntnis ausdrücklich für unerheblich: Wer getauft ist oder keiner Gemeinde angehört, fällt trotzdem darunter. Bei nur einem jüdischen Elternteil entscheidet dagegen die Religion. Wer am 1. Oktober 1938 einer anderen Religion angehörte, galt nicht als Jude; wer der jüdischen Religion angehörte, in einer Gemeinde eingeschrieben war oder sich auf andere Weise zum Judentum bekannt hatte, schon.

Dass dieses Gesetz aus dem Nichts kam, stimmt nicht. Schon im Oktober 1926 verwüsteten in Padua rund fünfzig Anhänger Mussolinis die Synagoge; 1934 lief eine antisemitische Kampagne nach der Verhaftung einer Widerstandsgruppe, deren Urheber, wie Woller schreibt, »in den höchsten Regierungsämtern saßen«. Und im September 1937 notierte Ciano ein Gespräch, in dem Mussolini ein Buch über Europa im Jahr 2000 ankündigte: Die »Rassen«, die dann eine wichtige Rolle spielen würden, seien Italiener, Deutsche, Russen und Japaner; alle anderen Völker seien bis dahin »von der Säure der jüdischen Korruption« zerfressen.

In den zwanziger Jahren lebten in Italien, so Woller, rund achtundvierzigtausend Menschen mosaischen Glaubens, etwa ein Promille der Bevölkerung. Das Gesetz von 1938 verbot Eheschließungen zwischen italienischen Staatsbürgern »di razza ariana« und Angehörigen anderer Rassen, schloss Juden aus Streitkräften und öffentlichem Dienst aus und begrenzte ihren Grundbesitz. Für etwa sechstausendfünfhundert Menschen galten nach Woller Ausnahmeregelungen, von denen viele rasch wieder zurückgenommen wurden. 1940 lag ein Entwurf vor, der die Mehrheit der italienischen Juden binnen zehn Jahren aus dem Land getrieben hätte; Woller spricht von einer »‹Endlösung› all’italiana«.

Zwischen April 1937 und November 1938 verschiebt sich also das Kriterium: vom Status und von den Sitten zur Rasse, die das Gesetz über die Abstammung bestimmt und bei gemischter Herkunft über die Religion. Das Judengesetz greift die Konstruktion des Kolonialgesetzes auf, ist aber anders gebaut.

Auch formal hängen beide Gesetze zusammen. Das Dekret von 1937 nennt seine Rechtsgrundlage: Artikel 3, Ziffer 2 des Gesetzes vom 31. Januar 1926, Nummer 100, das der Exekutive die Befugnis gab, Rechtsnormen per Dekret zu erlassen. Auf dasselbe Gesetz stützen sich auch die Rassengesetze von 1938. Dem Parlament war das Dekret von 1937 danach nur noch zur Umwandlung in ein Gesetz vorzulegen. Unterzeichnet hat es der König, gegengezeichnet von Mussolini, Lessona und dem Justizminister Solmi.

Siebzehn Namen

Gesetzestechnik ist eine Abstraktion, bis jemand sie vollzieht. Für 1938 lässt sich das an einem einzigen Vorgang zeigen, und Gabriele Turi hat ihn aufgearbeitet: dem Zensus, mit dem die Universität Florenz im Spätsommer 1938 ihre jüdischen Dozenten ermittelte.

Neununddreißig Dozenten wurden entlassen, darunter fünf Ordinarien. Turi gibt das Ergebnis in vier Stufen an, und die Stufen sind der Befund:

»Dal censimento risultano avere entrambi i genitori ebrei 36 dei 39 docenti epurati; 27 sono iscritti alla comunità ebraica e 22 professano la religione ebraica.«

Aus dem Zensus ergibt sich, dass 36 der 39 gesäuberten Dozenten zwei jüdische Eltern haben; 27 sind in der jüdischen Gemeinde eingeschrieben und 22 praktizieren die jüdische Religion.

Neununddreißig entlassen, sechsunddreißig mit zwei jüdischen Eltern, siebenundzwanzig eingeschrieben, zweiundzwanzig praktizierend. Die Zahlen fallen mit jeder Stufe, und der Abstand zwischen der ersten und der letzten ist die Spur der Erfassung.

Das heißt: Siebzehn der Entlassenen praktizierten die jüdische Religion nicht, zwölf waren nicht einmal in einer Gemeinde eingeschrieben. Erfasst wurden sie über ihre Eltern, und das zu einem Zeitpunkt, als, wie Turi schreibt, die »appartenenza alla razza ebraica« noch gar nicht klar bestimmt war: Der Zensus lief vor der Erklärung des Großen Faschistischen Rates vom 6. Oktober und vor dem Gesetz vom 17. November. Die Entlassungen stützten sich auf das Schulgesetz vom 5. September 1938. Danach wurde die Erfassung, so Turi, schrittweise nach der Religion korrigiert. Drei Florentiner Dozenten, die nur einen jüdischen Vater hatten und katholisch waren, blieben im Dienst.

Der Vollzug hatte eine eigene Dynamik, und sie lief nicht von oben nach unten. Woller beschreibt, wie die Ausnahmeregelungen nach und nach zurückgenommen wurden, während die Durchführung immer unnachsichtiger geriet — und zwar »nicht nur von der Regierung in Rom, sondern immer häufiger auch auf Initiative der Kommunen und Provinzen. Hier lieferte man sich schon fast einen Wettbewerb, wie man den Juden das Leben so sauer wie möglich machen konnte.«

Als Mussolini im Juli 1943 gestürzt wurde, war den Juden nach Woller »so gut wie alles untersagt«: Sie durften keine Bücher mehr verkaufen und nicht mit Gebrauchtwaren handeln, keine Kinderkleidung und keine Spielkarten vertreiben, keine Bibliotheken und Theater mehr besuchen und keine Brieftauben züchten. Ihre Namen standen nicht einmal mehr im Telefonbuch. Es gibt keine Rassentheorie, aus der sich die Brieftaubenzucht ableiten ließe.

Die Zahl siebzehn ist deshalb mehr als eine juristische Feinheit. Ein Verwaltungsvorgang an einer Universität, ein Formular mit einer Frage nach den Eltern, und Menschen, die die jüdische Religion nicht praktizierten, standen ohne Anstellung da.

Die Gegenprobe

Was trägt der Boomerang, und was trägt er nicht?

Er trägt das Personal. Mattioli benennt es namentlich: »Ein harter Kern von Gouverneuren und Karriereoffizieren (Pietro Badoglio, Emilio De Bono, Rodolfo Graziani, Pietro Maletti, Gugliemo Nasi), die in Libyen brutalste Methoden der Konterguerilla befohlen hatten, trug ein paar Jahre später mit zur Entgrenzung des Abessinienkrieges bei.« Es sind dieselben Männer, und sie brachten mit, was sie gelernt hatten. Er trägt auch die Gewöhnung: »Seit ihren Ersteinsätzen in Libyen galt Yperit in den Augen der Staats- und Militärführung als ganz normale Waffe.«

Er trägt, drittens, eine Mentalitätsgeschichte. Woller schreibt, der »eifernde Rassismus, der seine stärksten Wurzeln in den Kolonien hatte«, habe sich mit einer Kampfansage an den bürgerlichen Geist verbunden. Der koloniale Rassismus diente ihm zufolge als »trojanisches Pferd« des völkisch-rassistischen Antisemitismus, ein Bild, das er von Roberto Maiocchi übernimmt.

Anders sieht es bei der Rechtstechnik aus. Wer die beiden Gesetzestexte nebeneinanderlegt, findet Anklänge, aber zwei verschiedene Konstruktionen. Afrika war Labor, der Imperiumstaumel von 1936 Katalysator; die Rassennorm von 1938 aber folgt einer anderen Technik als das Kolonialgesetz.

Für die Debatte, um die es dieser Serie geht, ist das der eigentliche Ertrag. Die Auseinandersetzung zwischen Faschisierung als Prozess und Faschismus als Zustand wird meist am deutschen Fall geführt, und der eignet sich schlecht dafür: Dort dauerte die Durchsetzungsphase, wie Armin Nolzen und Sven Reichardt festhalten, »1933 und 1934«, in Italien dagegen die »acht Jahre zwischen 1922 und 1929«. Am deutschen Fall ist Faschisierung zu schnell, um Stufen erkennen zu lassen.

Die Rassengesetzgebung führt dasselbe Argument im Kleinen vor, und zwar in einem Zeitraster von Monaten statt Jahren. April 1937: Status und Sitte. Juli 1938: ein biologischer Rassenbegriff, verbunden mit der Versicherung, die deutschen Theorien nicht einfach zu übernehmen. November 1938: Abstammung, bei gemischter Herkunft ergänzt um die Religion. Das sind verschiedene Antworten auf die Frage, wer dazugehört. Wer nur den Endzustand betrachtet, sieht ein geschlossenes Rassengesetz. Wer die Stufen betrachtet, sieht, wie es entstand.

Die Frage, wer von wem lernte, ist in der Forschung umstritten. Patrick Bernhard argumentiert, italienische Rassenpolitik habe den Nationalsozialismus angeregt und informiert, und setzt sich dabei ausdrücklich mit Nicola Labanca auseinander. Die Debatte ist heikel, weil beide Richtungen missverstanden werden können: als Entlastung Italiens, wenn es nur nachahmte, oder als Entlastung Deutschlands, wenn Italien vorausging.

Auch beim Antisemitismus des Regimes setzt die Forschung unterschiedliche Akzente. Woller sieht ihn früh angelegt: Mussolini sei Rassist und Antisemit »im Stillen immer gewesen«. Jorge Dagnino verortet die Radikalisierung des faschistischen Mythos vom neuen Menschen in den Jahren 1937 bis 1940.

Deutschen Druck als Ursache der Rassengesetze verneint Woller ausdrücklich: Ein Beweis dafür »ist nie gefunden worden – und wird sich auch nicht finden lassen«, und Ciano notierte am 3. Dezember 1937, die Deutschen hätten »mit uns nie über dieses Thema gesprochen«. Zugleich sieht Woller im Deutschen Reich das Vorbild für Mussolinis Umerziehungsprogramm; Hitlers Radikalität habe ihn »zur Nachahmung« gereizt. Kein Zwang also, aber Nachahmung.

Was davon heimkam

Was kam also heim?

Nicht die Rechtstechnik. Die Norm von 1938 arbeitet mit anderen Mitteln als das Kolonialgesetz.

Heimgekommen ist anderes, und es wiegt schwerer. Heimgekommen sind die Offiziere, die in Libyen gelernt hatten, dass sich eine Bevölkerung in Lager treiben lässt, wenn die Presse nichts meldet. Heimgekommen ist die Erfahrung, dass ein Staat ein Verbot vorbehaltlos ratifizieren und weiter tun kann, was er tat, solange die Opfer weit genug weg sind. Heimgekommen ist die Selbstverständlichkeit, mit der ein Generalgouverneur die Vernichtung einer Bevölkerung als Betriebsrisiko notierte. Und heimgekommen ist ein Publikum, das sich an einem Eroberungskrieg berauschte und dessen Mittel nicht wissen wollte — einschließlich derer, die zehn Jahre zuvor gegen den Faschismus geschrieben hatten.

Césaires These lässt sich am italienischen Fall für die Gewalt gut belegen, am Recht schwerer. Der italienische Fall erlaubt, beides auseinanderzuhalten, und darin liegt sein Wert für die Debatte. Wer sagt, der Faschismus sei nichts als der heimgekehrte Kolonialismus, ersetzt eine monokausale Erklärung durch die nächste. Wer bestreitet, dass die Kolonie etwas mit der Metropole zu tun hatte, muss erklären, warum Kolonialrecht und Judengesetz auf derselben Rechtsgrundlage stehen und mit derselben Konstruktion beginnen: der italienische Staatsbürger auf der einen Seite, eine persona auf der anderen.

Vielleicht ist der Begriff des Boomerangs überhaupt das Problem. Ein Boomerang kehrt als derselbe Gegenstand zurück, den man geworfen hat. Was aus Afrika zurückkam, war kein Gegenstand, sondern ein Vorrat: an Männern, die wussten, wie man es macht; an Verfahren, die sich bewährt hatten; an Erfahrungen damit, wie wenig passiert. Ein Vorrat kehrt nicht zurück, er wird angelegt — und später verwendet, für etwas, das beim Anlegen noch nicht feststand.

Das ist die genauere und die unangenehmere Beschreibung. Sie nimmt dem Kolonialverbrechen nichts von seinem Gewicht, im Gegenteil: Sie macht es zur Voraussetzung statt zur Vorstufe. Eine Vorstufe wäre entschuldbar als Unreife. Eine Voraussetzung ist es nicht.

Und was daraus für 2026 folgt

Italien hat seine Kolonialgeschichte lange verdrängt, und Nicola Labanca erklärt das auch mit der Art, wie das Imperium endete: Italien verlor seine Kolonien nicht in Dekolonisationskriegen, sondern im Zweiten Weltkrieg, Ostafrika wenige Jahre vor Libyen, das bis 1943 verloren ging. Zu einer Auseinandersetzung wurde das Land nie gezwungen. »The colonial memory was not decolonized.«

Von hier aus lässt sich in die Gegenwart sehen, und dabei ist Genauigkeit wichtiger als Wucht. Seit dem Memorandum von 2017 arbeitet Italien mit der sogenannten libyschen Küstenwache zusammen, die Menschen auf dem Weg nach Europa abfängt und nach Libyen zurückbringt. Der libysche General Osama Almasri wurde vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Folter, Vergewaltigung und Mord im Gefängnis Mitiga in Tripolis gesucht. Am 21. Januar 2025 brachte Italien ihn mit einem Staatsflug nach Tripolis zurück. Im Juni 2026 verurteilte ihn dort ein Gericht zu sieben Jahren und vier Monaten — nach der Lesart des manifesto kein Rechtsstaatsbeweis, sondern ein Manöver, um über das Komplementaritätsprinzip den Haftbefehl aus Den Haag auszuhebeln.

Daraus folgt nicht, dass die Lager von heute die Lager der Cirenaica sind. Die Behauptung wäre falsch und würde beiden Sachverhalten schaden. Was wiederkehrt, ist eine Struktur: eine Gewalt, die außerhalb des eigenen Rechtsraums stattfindet, von der eigenen Regierung mit ermöglicht wird, und über die niemand Rechenschaft ablegen muss, weil sie niemanden erreicht, der zuständig wäre. Italien hat 1928 ein Gasverbot ohne Vorbehalt ratifiziert und im selben Jahr Gas eingesetzt. Es ist Vertragsstaat des Römischen Statuts und hat einen von diesem Gerichtshof gesuchten Mann nach Hause fliegen lassen.

Die Kontinuität liegt nicht in den Taten. Sie liegt in der Gewissheit, dass sie folgenlos bleiben.


Quellen

Primärquellen

Sekundärliteratur

  • Aram Mattioli, »Entgrenzte Kriegsgewalt. Der italienische Giftgaseinsatz in Abessinien 1935–1936«, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 51 (2003), H. 3, S. 311–337, Open Access beim IfZ München.
  • Hans Woller, Geschichte Italiens im 20. Jahrhundert, München (C.H. Beck) 2010, Kapitel 10 bis 12.
  • Nicola Labanca, »The Embarrassment of Libya. History, Memory, and Politics in Contemporary Italy«, in: California Italian Studies 1 (2010), Nr. 1, DOI 10.5070/C311008847.
  • Armin Nolzen, Sven Reichardt (Hrsg.), Faschismus in Italien und Deutschland, Göttingen (Wallstein) 2005, E-Book 2012, S. 14.
  • Gabriele Turi, «Israelita ma di eccezione». Gli ebrei a Firenze e le leggi razziali, Florenz (Firenze University Press) 2021, S. 57–61, DOI 10.36253/978-88-5518-213-3.
  • Patrick Bernhard, »Blueprints of Totalitarianism: How Racist Policies in Fascist Italy Inspired and Informed Nazi Germany«, in: Fascism 6 (2017), S. 127–162, DOI 10.1163/22116257-00602001.
  • Jorge Dagnino, »The Myth of the New Man in Italian Fascist Ideology«, in: Fascism 5 (2016), H. 2, S. 130–148, DOI 10.1163/22116257-00502003.
  • Aimé Césaire, Discours sur le colonialisme, Paris 1950 — referiert nach Raul Zelik, »Wessen Rechtsstaat?«, in: WOZ 26/2026.
  • Enciclopedia Italiana, Artikel »Aeronautica« (Treccani) — für die Schreibung des Namens Giulio Gavotti.

Presse

Weiterführend: Angelo Del Boca (Hrsg.), I gas di Mussolini, Rom 1996 · Angelo Del Boca, Italiani, brava gente?, Vicenza (Neri Pozza) 2005 · Giorgio Rochat, »La repressione della resistenza in Cirenaica (1927–1931)«, in: Enzo Santarelli u. a., Omar al-Mukhtar e la riconquista fascista della Libia, Mailand 1981.


Die Serie zur Geschichte der italienischen Rechten

  1. Das Versprechen von Caporetto. Italien vor dem Faschismus, 1900 bis 1920
  2. Der Marsch, der nicht stattfand. Wie der italienische Faschismus an die Macht kam
  3. Was das Regime tat. Italien unter dem Faschismus, 1925 bis 1939
  4. Imperium und Rasse. Was Italien in Afrika tat und was davon heimkam, 1911 bis 1938dieser Teil

Zum Anfang: Das Versprechen von Caporetto. Italien vor dem Faschismus, 1900 bis 1920