illustration: Seite eines Gesetzblatts auf schwarzem Grund. Oben in hellen Versalien der Kopf GAZZETTA UFFICIALE über einer doppelten Linie, darunter zweispaltiger Satz, die Zeilen als graue Punktraster-Wortgruppen. Mitten im Satz steht eine orangefarbene Flamme mit drei Zungen, vom Text umflossen, auf einer durchgehenden Zeile

Dies ist Teil 5 einer Serie über die italienische Rechte. Leitfrage: Was macht die faschistische Bewegung Italiens aus — und was folgt daraus für die Debatte um Faschismus und Faschisierung 2026? Dieser Teil behandelt die Jahre 1943 bis 1969: Sturz und Säuberung, die Amnestie von 1946, die Gründung des Movimento Sociale Italiano und die Gesetze, die eine Wiedergründung der faschistischen Partei verhindern sollten. Teil 1 erzählte die Gesellschaft, aus der die Bewegung kam, Teil 2 ihren Weg an die Macht, Teil 3, was das Regime im Inneren tat, Teil 4 das Imperium und die Rassengesetze.


Am 28. Oktober 2014 erschien die Gazzetta Ufficiale, das Gesetzblatt der Italienischen Republik, mit einer Beilage, in der das Statut von Fratelli d’Italia abgedruckt ist. Artikel 4 beschreibt das Parteisymbol. Zu ihm gehört das Zeichen von Alleanza Nazionale: der Schriftzug auf hellblauem Grund und darunter eine »Fiamma Tricolore (verde, bianco, rosso) su base trapezoidale rossa contenente la sigla in bianco “M.S.I.”« — eine Flamme in Grün, Weiß und Rot auf einem roten Trapez, darin in weißen Buchstaben das Kürzel M.S.I. Die Partei führt es, so steht es dort, nach einem Beschluss der Stiftung Alleanza Nazionale vom 8. Januar 2014.

M.S.I. steht für Movimento Sociale Italiano. Gegründet wurde er im Dezember 1946 in Rom, im Büro von Arturo Michelini, der früher stellvertretender Leiter der faschistischen Parteiorganisation der Hauptstadt gewesen war. Zu den Gründern gehörten ein ehemaliger Vizesekretär der faschistischen Partei von Salò und ein ehemaliger Staatssekretär im Innenministerium derselben Republik. Es war eine Partei, schreibt Hans Woller in seiner Mussolini-Biographie, »die sich auf den ›Duce‹ und das faschistische Regime berief«.

Ein Jahr später, am 27. Dezember 1947, wurde die Verfassung der Republik verkündet. Ihre zwölfte Übergangs- und Schlussbestimmung beginnt mit dem Satz: »È vietata la riorganizzazione, sotto qualsiasi forma, del disciolto partito fascista.« Die Wiedergründung der aufgelösten faschistischen Partei ist verboten, in welcher Form auch immer.

Beide Texte stehen im selben Gesetzblatt, siebenundsechzig Jahre auseinander. Dazwischen liegt die Geschichte dieses Teils: wie eine Partei, die sich auf Mussolini berief, in einem Staat entstand und bestehen blieb, dessen Verfassung die Wiedergründung der faschistischen Partei ausdrücklich verbot.

Für die Debatte um Faschismus und Faschisierung ist das der Punkt, an dem Italien zum Kontrollfall wird. Geführt wird sie meist am deutschen Fall, und dort liegt 1945 ein Bruch. Die NSDAP wurde aufgelöst. Als sich mit der Sozialistischen Reichspartei eine Partei bildete, die sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts »selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP fühlt«, wurde sie 1952 verboten. In Italien gab es kein solches Urteil. Die Linie vom Faschismus in die Republik lief dort nicht nur durch den Untergrund, sondern auch durch das Parlament: 1948 zog der MSI mit sechs Abgeordneten und einem Senator ein.

Die Frage dieses Teils lautet deshalb nicht, ob es nach 1945 Faschisten gab. Sie lautet: Warum blieb der Apparat des alten Staates unterhalb der Spitze im Amt — und warum durfte zurückkehren, wer schon draußen war, als Beamter wie als Partei?

Zwei Staaten, ein König

In der Nacht auf den 25. Juli 1943 nahm der Große Rat des Faschismus einen Antrag Dino Grandis an, der sich gegen Mussolini richtete, mit 19 von 28 Stimmen. Abstimmungen sah das Statut des Gremiums gar nicht vor. Am 25. Juli entließ König Vittorio Emanuele III. den Diktator, ließ ihn festnehmen und ernannte Marschall Pietro Badoglio zum Regierungschef. Die neue Regierung löste die Partei auf. Seither heißt sie in den Gesetzen, die von ihr handeln, der disciolto partito fascista, die aufgelöste faschistische Partei.

Was danach kam, nannte die Linke »Faschismus ohne Mussolini«. Hans Woller, dessen Studie Die Abrechnung mit dem Faschismus in Italien 1943 bis 1948 die wichtigste Grundlage dieses Teils ist, gibt das als »Diktum der politischen Linken« wieder und widerspricht: »Man darf sich von solchen Erscheinungen, die auf nahtlose Kontinuität deuten, nicht täuschen lassen.« Badoglio entließ gut ein Drittel der Präfekten, so viele wie nie zuvor seit der Staatsgründung. Woller hält trotzdem fest: »Revolutionäre Dimensionen hatten diese Maßnahmen nicht.«

Am 8. September 1943 wurde der Waffenstillstand mit den Alliierten bekannt. Am Tag darauf flohen der König und Badoglio aus Rom nach Brindisi und errichteten dort, was Woller das »nur vier Provinzen umfassende ›Königreich des Südens‹« nennt. Die Alliierten hielten an dieser Regierung fest. Der britische Politiker Harold Macmillan begründete das am 16. September damit, dass sie »einen unbestreitbaren Anspruch auf Legalität« habe. Am 22. September ließ Roosevelt die Regierung wissen, es werde ihr erlaubt, »weiter als Regierung von Italien zu fungieren«, wenn sie Deutschland den Krieg erkläre. Woller nennt das »die Geburtsurkunde des ›Regno del Sud‹«.

Regiert wurde unter Aufsicht. Gesetze »mußten den Alliierten zur Genehmigung vorgelegt werden«, ebenso die »Ernennungen und Versetzungen von hohen Beamten«. Woller fasst es in einem Satz: »Alliiertes Recht brach eben italienisches Recht.« Als die Regierung ab Sommer 1944 in Rom Gesetze gegen den Faschismus erließ, ergingen sie im Namen Umbertos von Savoyen, des Statthalters des Königreichs. Der Staat, der den Faschismus bestrafen sollte, war die Monarchie, die ihn 1922 an die Macht gelassen hatte.

Im Norden befreite ein deutsches Kommando Mussolini am 12. September aus seiner Haft auf dem Gran Sasso. Am 23. September stand die Regierung der Repubblica Sociale Italiana, der Republik von Salò. Italien hatte zwei Regierungen. Im Januar 1944 ließ die neue Republik in Verona sechs der neunzehn Großräte vor Gericht stellen, die im Juli gegen Mussolini gestimmt hatten und ihr in die Hände gefallen waren. Fünf von ihnen wurden am 11. Januar erschossen.

Salò brauchte Personal, und es fand welches. Drei Namen aus seinem Apparat kehren in diesem Teil wieder. Ihre Ämter stehen im Personenverzeichnis der Edition, in der Amedeo Osti Guerrazzi für das Deutsche Historische Institut in Rom die Audienzen Mussolinis während der Republik erschlossen hat. Pino Romualdi war Parteichef von Parma und Kommandeur einer Schwarzen Brigade, ab dem 28. Oktober 1944 Vizesekretär der neuen faschistischen Partei, der Partito Fascista Repubblicano. Giorgio Pini leitete seit September 1943 die Bologneser Zeitung Il Resto del Carlino und war ab dem 24. Oktober 1944 Staatssekretär im Innenministerium. Giorgio Almirante war Kabinettschef im Ministerium für Volkskultur, dem Propagandaministerium der Republik.

Die Toten des Frühjahrs 1945

Im April 1945 brach die deutsche Front in Italien zusammen. Bologna fiel am 21. April. Auf ein Zeichen des Befreiungskomitees für Norditalien, des CLNAI, begann der Generalstreik, Genua erhob sich am 24. April, wenig später Mailand und Turin. Am 27. April erkannten Partisanen der 52. Garibaldi-Brigade Mussolini kurz vor Dongo am Comer See und nahmen ihn fest. Am 28. April wurden er und Claretta Petacci bei Giulino di Mezzegra erschossen, nach Woller »wahrscheinlich« von Walter Audisio; in Dongo starben fünfzehn weitere, unter ihnen der Parteisekretär Alessandro Pavolini. Am 29. April hingen die Leichen am Piazzale Loreto in Mailand. Das CLNAI erklärte, es habe sich ein Urteil zu eigen gemacht, »das die Geschichte schon gesprochen hatte«.

Woller deutet diese Erschießung als Schlüssel zu allem, was folgte: »Die Hinrichtung Mussolinis war in einem höheren Sinne auch ein Akt der Kapitulation vor der Komplexität der Epurazione. Denn wenn man schon den Hauptverantwortlichen für die Schandtaten des Faschismus nicht wirklich zur Rechenschaft ziehen wollte, sondern sich seiner nur entledigte, wie sollte man es dann bei den Steigbügelhaltern, Nutznießern oder Mitläufern tun? Da man sie nicht alle hinrichten konnte, blieb eigentlich nur die Amnestie.« Wer, so Woller weiter, »das Wüten des Abrechnungsterrors in den ersten Monaten nach der Befreiung überstand, hatte gute Chancen, nicht nur mit dem Leben, sondern weitgehend ungeschoren davonzukommen«.

Diese »wilde« Säuberung war in Italien, so Woller, »anders als in Deutschland, aber ähnlich wie in Frankreich« besonders ausgeprägt. In Genua fand man noch Mitte Mai 1945 »Morgen für Morgen durchschnittlich zehn Leichen«. In Schio drangen Anfang Juli 1945 fünfzehn Partisanen in ein Gefängnis ein und erschossen »54 Faschisten kaltblütig«. Woller hat die Mortalitäts- und die Justizstatistik ausgewertet und kommt zu einer Schätzung: »Dies alles bedacht, wird man schätzen dürfen, daß im Rahmen der Abrechnung mit dem Faschismus in den Jahren 1943 bis 1946 etwa 10 000 bis 12 000 Menschen ihr Leben ließen; allein im Jahr der Befreiung dürften es 5000 bis 8000 gewesen sein.«

Die Zahl ist auf zwei Seiten umkämpft. Gegen die neofaschistischen Zahlen, die ein Vielfaches behaupten, hält Woller fest, sie seien nicht nur zu hoch, sondern irreführend: »Der Blick zurück, der zeigen würde, daß viele Opfer zuvor grausame Täter gewesen sind, wird vermieden.« Und gegen den Verdacht, hinter der Gewalt habe ein Plan gestanden: »Eine kommunistische Strategie zur Fortsetzung des Bürgerkrieges gab es also nicht.« Woller spricht dabei mit dem Historiker Claudio Pavone von einem Bürgerkrieg. Die Resistenza, schreibt Woller in seiner Geschichte Italiens im 20. Jahrhundert, war kein »antifaschistisches Italien in Waffen«, aber »durchaus in der Lage, die Schwarzen Brigaden von Salò zu neutralisieren«.

Wem die Toten des Frühjahrs am Ende nützten, beantwortet Woller im Schlusskapitel seiner Studie mit einem Satz, der in diesen Teil führt: den bürgerlichen Parteien »und vor allem dem 1946 gegründeten neofaschistischen Movimento Sociale Italiano (MSI)«.

Wie die Säuberung heimkehrte

Die Säuberung des Staatsapparats, die epurazione, beschrieb einen Kreis. Das erste Gesetz dazu erließ noch Badoglio, am 28. Dezember 1943. Es legte die Säuberung, so Woller, »in die Hände der Organe, die es zu säubern galt, nämlich der Verwaltung selbst«, und wurde »ein glatter Fehlschlag«. Das Gesetz der Regierung Bonomi vom 27. Juli 1944, die Sanzioni contro il fascismo, schuf ein Hochkommissariat und beseitigte damit, was Woller die »eigentliche Schwachstelle« nennt: Die Säuberung war »nicht mehr allein die Sache der zu säubernden Behörden«. Dafür begann »eine Unzahl von langwierigen Verfahren«.

Im April 1945, kurz vor der Befreiung des Nordens, beschloss das Kabinett in einer Sitzung fünf Gesetze. Das wichtigste schuf außerordentliche Schwurgerichte für die Kollaboration mit den Deutschen, deren Geschworene aus Listen der Befreiungskomitees kamen; für Woller ist das »das eigentlich innovative Element«. Das Gesetz enthält eine Liste von Ämtern, deren Inhaber in Salò als Kollaborateure gelten sollten, ohne dass es eines Einzelnachweises bedurfte: Minister und Staatssekretäre, die nationale Führung der Partei, Parteichefs der Provinzen, Direktoren politischer Zeitungen, höhere Offiziere der Schwarzhemden. Romualdi und Pini hatten solche Ämter. Zwei weitere Gesetze derselben Sitzung betrafen die Wiedergründung der Partei. Von ihnen wird unten die Rede sein, denn an ihnen hängt die Frage dieses Teils.

Die Alliierten trieben die Säuberung in dieser Phase eher voran, als dass sie sie bremsten. Anfang 1945 gab es nach Woller »auf alliierter Seite niemanden, der Abstriche am ursprünglichen Säuberungskonzept forderte«. Gebremst haben sie etwas anderes. Ihr Ziel war, so Woller, »die Resistenza zu zähmen, sie aber nicht zu erdrosseln«: Sie entwaffneten die Partisanen und ersetzten die Präfekten, die die Befreiungskomitees eingesetzt hatten, durch Beamte.

Die Wende kam von innen, und sie kam von links. Am 9. November 1945 erließ die Regierung das Gesetz, das die Alliierten das Nenni law nannten, nach dem Sozialisten Pietro Nenni, der seit dem Sommer das Hochkommissariat führte. Es beschränkte die Säuberung auf die oberen sieben Gehaltsgruppen, rund 27.000 Beamte, und verwandelte sie, wie Woller schreibt, »in ein Disziplinarverfahren« zurück, »das sie in der Ära Badoglio schon einmal gewesen war«. Nenni nahm das in Kauf. Er wusste, so Woller, dass damit »mehr als eine Million Menschen vom Alptraum der Säuberung befreit« würden. Die Regierungen in Washington und London griffen nicht mehr ein. Am 17. September 1945 hatte Washington empfohlen, Nennis Position zu respektieren, am 9. Oktober riet London, »unnötige Einmischungen in Fragen der Säuberung von Faschisten zu vermeiden«. Für sie zählte die Stabilisierung des Landes. »Die Säuberung störte dabei nur.«

Im Februar 1946 beschloss das Kabinett einstimmig die Auflösung des Hochkommissariats. Nenni, schreibt Woller, war »glücklich, die glühende Kohle der Säuberung fallen lassen zu können«. Im Herbst 1946 waren Personalsäuberung und Strafverfolgung »endgültig die alleinige Sache der Bürokratie und der Gerichte«. Der Kreis hatte sich geschlossen: Die Säuberung war dorthin zurückgekehrt, wo sie 1943 begonnen hatte.

Die Bilanz hat zwei Seiten, und Woller besteht auf beiden. In der höheren Ministerialbürokratie wurden nach einer Aufstellung vom Februar 1946 vier bis fünf Prozent entlassen. Woller fügt hinzu: »Diese Angaben — das kann nicht deutlich genug gesagt werden — beziehen sich nur auf die Urteile der ersten Instanz.« In der Revision gab der Staatsrat bis Ende 1946 2.895 von annähernd 3.200 Anträgen statt. Domenico Riccardo Peretti-Griva, Präsident des Turiner Berufungsgerichts und ein enger Mitarbeiter Nennis, hatte vorausgesagt, »die Säuberung werde rasch versacken, wenn man sie wieder zur Sache der Verwaltung machte«. So kam es. Zugleich hält Woller fest, was der Demokratie »förderlich« war: »vor allem das Revirement bei den Spitzenbeamten der Ministerialbürokratie und der Elitenwechsel in der kommunalen und regionalen Verwaltung«. Ausgetauscht wurde, wenn überhaupt, die Spitze, nicht die Mitte.

In der Geschichte Italiens hat Woller den Befund in einen Satz gefasst, der für das ganze Land gilt: »Die alles entscheidende Hauptfrage war damit geklärt: Es ging weiter wie bisher. Das politische System, wie es nach dem Sturz Mussolinis Gestalt gewonnen hatte, blieb erhalten, die Struktur der öffentlichen Verwaltung ebenso, und auch die kapitalistische Wirtschaftsordnung wurde nicht angetastet. Wenn die Resistenza in der Stunde ihres Triumphes nicht in der Lage war, ihre revolutionären Ideen durchzusetzen – wann dann?«

Drei Urheber für ein Gesetz

Am 22. Juni 1946, drei Wochen nach dem Referendum, das die Monarchie abschaffte, wurde die Amnestie erlassen, die bis heute Amnistia Togliatti heißt, nach dem kommunistischen Justizminister Palmiro Togliatti. Der Name ist umstritten, und an ihm hängt eine unbequeme Pointe dieser Serie. Woller nennt drei Urheber.

Angestoßen hat sie der König. Umberto II., seit Mai 1946 auf dem Thron, forderte zu seiner Thronbesteigung eine Amnestie, »die auch ›politischen‹ Häftlingen zugute kommen sollte«; das zielte, so Woller, darauf ab, »die Sache der Monarchie im Referendum über die künftige Staatsform zu stärken«. Togliatti bot am 15. Mai eine »Amnestie mit begrenzter Reichweite« an. »Dieser Vorschlag war genial«, urteilt Woller. Der König lehnte ab, aber damit war »eine Art Tabu« gebrochen. Der Gedanke selbst war älter: Schon Ende 1944 hatten Liberale wie Kommunisten über Amnestien nachgedacht.

Ausgeweitet hat sie die Democrazia Cristiana. Togliattis Entwurf vom 19. Juni war nach dem Zeugnis eines Beteiligten, des Staatssekretärs Mario Bracci, »sehr streng«; die Delikte der Säuberungsgesetze sollten »komplett ausgenommen« bleiben. Die Christdemokraten waren nicht einverstanden. Ministerpräsident Alcide De Gasperi verlangte, so Bracci, der Gnadenakt dürfe die Faschisten nicht übergehen, und Togliatti »machte deshalb kaum einen Versuch, seinen Entwurf zu retten«. Woller nennt das Ergebnis »ein pragmatisches do ut des«. Die Neufassung ging einstimmig durch. »Hauptnutznießer aber waren ohne Zweifel die belasteten Ex-Faschisten, für die sich vor allem die Democrazia Cristiana stark gemacht hatte.«

Verantwortet hat sie Togliatti. Erlassen hat das Dekret De Gasperi, der nach dem Referendum vorläufig die Befugnisse des Staatsoberhaupts ausübte, »Sulla proposta del Ministro per la grazia e giustizia«, auf Antrag des Justizministers. Die beigefügte Begründung, die Relazione, trägt Togliattis Unterschrift. Woller beschreibt die Bestürzung der Opfer darüber, »daß die Federführung für das Amnestiegesetz nicht bei einem finsteren Reaktionär von der Democrazia Cristiana oder den Liberalen gelegen hatte, sondern bei einem der ihren, beim kommunistischen Justizminister«. Der Name ist also nicht falsch. Er ist nur unvollständig.

Der Text schloss schwere Taten aus. Amnestiert wurden die Delikte der Kollaboration, aber nicht, so Artikel 3, wenn sie von Personen mit »elevate funzioni di direzione civile o politica o di comando militare« begangen waren oder wenn es sich um »strage, sevizie particolarmente efferate, omicidio o saccheggio« handelte, um Massaker, besonders grausame Misshandlungen, Mord oder Plünderung. Was eine besonders grausame Misshandlung war, entschieden die Gerichte, und der Kassationshof legte die Klausel, so Woller, großzügig aus. Woller zitiert, nach dem Historiker Roberto Battaglia, Urteile über Folter mit einem Wolfshund und mit glühenden Stäben, und er zeigt an ihnen die Grenze, die der Hof »doch« zog, eine Grenze, »die nicht überschritten sein durfte, wenn der Delinquent noch mit Gnade rechnen wollte«.

Was folgte, lässt sich nur ungefähr beziffern. Bracci zufolge saßen vor der Amnestie 12.000 Faschisten in Haft, bis Ende Juli 1946 kamen etwa 7.000 frei; Togliatti selbst sprach vor der Verfassunggebenden Versammlung von 2.500 bis 3.000 Entlassungen. Ohne Zahl hält Woller fest: »Zweifelsfrei ist immerhin, daß sich nach der Amnestie die Gefängnisse leerten.« Es war, so sein Schluss, eine Amnestie, die so weit gefasst war, »daß man von einem Generalpardon sprechen kann«, die erste ihrer Art in Europa. Mimmo Franzinelli hat ihr 2006 ein eigenes Buch gewidmet; sein Untertitel nennt sie einen colpo di spugna sui crimini fascisti, einen Schwamm über die faschistischen Verbrechen.

Eine Stelle der Begründung ist für diesen Teil die wichtigste. Die Amnestie erfasste nach Artikel 2 die politischen Delikte, die nach der Befreiung begangen worden waren, und die Relazione zählt auf, was das einschloss. Am Ende der Aufzählung stehen »i tentativi, finora invero non numerosi, di ricostituzione del movimento fascista«: die bislang allerdings nicht zahlreichen Versuche, die faschistische Bewegung wiederzugründen. Sie waren amnestiert, sechs Monate bevor der MSI gegründet wurde.

Dezember 1946

Wie sehr der tote Diktator die Szene noch beschäftigte, zeigt eine Episode, die Woller in seiner Mussolini-Biographie erzählt. Die Leiche des Diktators war nach dem Piazzale Loreto auf dem größten Friedhof Mailands in einem anonymen Grab verscharrt worden. »Findige Neofaschisten mit Salò-Vergangenheit kamen ihm dennoch auf die Spur. Sie raubten den Toten in der Nacht vom 22. auf den 23. April 1946« und brachten ihn in eine Berghütte im Veltlin. Die Polizei fand die Gebeine am 12. August 1946 in der Kartause von Pavia. Die Regierung hatte, so Woller, »noch immer Angst vor der Attraktivität des toten Mussolini« und versteckte die Gebeine in einem Kapuzinerkloster bei Mailand, elf Jahre lang.

Acht Monate später gab es eine Partei. Die Gründung beschreibt der Historiker Fabio Gentile in einer Studie über die neapolitanischen Faschisten zwischen Salò und MSI: »In questo panorama caotico, velleitario, segnato da iniziative spesso individuali, ma seguito con particolare interesse dalla Dc e dal Vaticano, nacque nel dicembre 1946 a Roma nello studio di Arturo Michelini, ex vicefederale della capitale, il Msi.« In diesem chaotischen, großsprecherischen Umfeld voller Einzelinitiativen, das die Christdemokraten und der Vatikan mit besonderem Interesse verfolgten, entstand der MSI. Zu den Gründern zählt Gentile neben Michelini den »ex vicesegretario del Pfr« Pino Romualdi, Giorgio Almirante, den früheren Redaktionsleiter der Rassenzeitschrift La Difesa della Razza, Giovanni Tonelli und den Journalisten Giorgio Pini, »ex sottosegretario agli Interni di Salò«. Vorläufer war der Fronte dell’Italiano, zu dessen Entstehung Tonelli beigetragen hatte, »il movimento anticipatore del Msi«.

Romualdi und Pini hatten Ämter, die nach dem Gesetz über die Schwurgerichte von 1945 als Kollaboration galten. Was aus ihnen danach wurde, ob gegen sie verhandelt wurde und ob die Amnestie sie erfasste, geht aus den hier benutzten Quellen nicht hervor. Gentile erwähnt, dass Romualdi die erste Fassung seines Buchs über den republikanischen Faschismus 1945 in der Haft schrieb.

Die Partei nannte sich mit Absicht nicht Partei. »Il Msi si chiama volutamente “movimento” e non “partito”«, so Gentile, weil die Bewegung Parteiinteressen ablehne und sich in den Dienst der Nation stelle. Bei der Parlamentswahl im April 1948 erhielt der MSI zwei Prozent der Stimmen, sechs Abgeordnete und einen Senator. Im Juni 1948 beschloss der erste Parteitag in Neapel ein Statut, das eine Synthese suchte »tra il corporativismo del ventennio e la socializzazione del fascismo repubblicano«, zwischen dem Korporatismus der zwanzig Regimejahre und der Sozialisierung, die Salò versprochen hatte. Auf demselben Parteitag, schreibt Gentile, fasste Augusto De Marsanich die zweideutige Haltung der Partei zum Faschismus in die bekannte Formel non rinnegare e non restaurare: nicht verleugnen und nicht wiederherstellen.

Wie der Staat sich zu dieser Partei stellte, beschreibt die Forschung zurückhaltend. Gentile spricht vom besonderen Interesse der Christdemokraten und des Vatikans, nicht von Duldung. Woller nannte 1996 die Zulassung des MSI »von der Verfassung kaum gedeckt« und sah darin doch keine Gefahr für den antifaschistischen Konsens der Republik. Der sei »sogar bestätigt und gekräftigt« worden, weil die großen Parteien und Verbände den MSI »zwar tolerierten, aber gemeinschaftlich ächteten«. 2010 ist er deutlicher. Dass der MSI entstand »und später toleriert wurde, obwohl in der Verfassung die Reorganisation der aufgelösten faschistischen Partei ausdrücklich verboten war«, erklärt er mit Interessen: Die amerikanischen Geheimdienste seien »an seiner Existenz interessiert« gewesen, ebenso der rechte Flügel der Democrazia Cristiana, »die das MSI zwar offiziell ächtete, es aber doch regelmäßig als letzte Reserve ins Spiel brachte, wenn in der Konkurrenz mit den Linksparteien die Regierungsbildung schwierig zu werden begann«.

Was die Gesetze verboten

Ob der MSI legal entstand, ist keine Frage der Gesinnung, sondern eine der Texte. Sie liegen vollständig vor, und sie lassen sich als Kette lesen.

Am Anfang steht die Kabinettssitzung vom April 1945. Einer Empfehlung des Kabinettsausschusses lag, so Woller, der Gedanke zugrunde, »jegliche Form von faschistischer Betätigung im befreiten Italien unter schärfste Strafe zu stellen«. Daraus wurde das Dekret vom 26. April 1945 über die Bestrafung faschistischer Betätigung. Sein erster Artikel bestraft jeden, der »ricostituisce, sotto qualsiasi forma o denominazione, il partito fascista ovvero ne promuove la ricostituzione«, die faschistische Partei in welcher Form und unter welchem Namen auch immer wiedergründet oder ihre Wiedergründung betreibt, mit zehn bis zwanzig Jahren Haft. Eine Gewalttat setzt er nicht voraus. Ein zweites Dekret vom selben Tag erlaubte Polizeimaßnahmen, Verbannung, Arbeitshaus oder Internierung für ein bis fünf Jahre, gegen jeden, der »atti diretti a favorire il risorgere, sotto qualsiasi forma e denominazione, del disciolto partito fascista« beging, Handlungen, die das Wiedererstehen der Partei begünstigten — »ancorchè il fatto non costituisce reato«, auch wenn die Tat keine Straftat war.

Das war ein umfassendes Verbot, und es war befristet. Artikel 8 des ersten Dekrets bestimmt, es »rimane in vigore per la durata di un anno«: Es galt ein Jahr, also bis Mitte Mai 1946. Eine Verlängerung verzeichnet die Gesetzesdatenbank Normattiva nicht. Die Polizeimaßnahmen des zweiten Dekrets waren nach einer späteren Verlängerung bis etwa Mitte Oktober 1946 anwendbar. Was bis zum Juni 1946 an Wiedergründungsversuchen geschehen war, fiel unter die Amnestie. Im Dezember 1946 entstand der MSI.

Die Verfassunggebende Versammlung schrieb im Dezember 1947 zwei Texte über dieselbe Sache. Die Verfassung verbietet die Wiedergründung »sotto qualsiasi forma«, in jeder Form. Das Strafgesetz vom 3. Dezember 1947, das dasselbe Gremium beschloss, ist enger. Strafbar ist danach die Wiedergründung einer Partei oder Bewegung, »che, per l’organizzazione militare o paramilitare o per l’esaltazione o l’uso di mezzi violenti di lotta, persegua finalità proprie del disciolto partito fascista«, die also durch militärische oder paramilitärische Organisation oder durch die Verherrlichung oder Anwendung von Gewalt die Ziele der faschistischen Partei verfolgt. Aufgelöst wird eine solche Organisation »con la sentenza di condanna«, mit dem Strafurteil. Das Gesetz trat am 18. Januar 1948 in Kraft. Eine Partei, die ohne Miliz und ohne Gewalt auftrat, erfasste sein Wortlaut nicht.

Erst die Legge Scelba vom 20. Juni 1952, benannt nach dem christdemokratischen Innenminister Mario Scelba, fasste die Wiedergründung weit. Nach ihrem ersten Artikel liegt sie vor, wenn eine Vereinigung oder Bewegung »finalità antidemocratiche proprie del partito fascista« verfolgt, antidemokratische Ziele der faschistischen Partei: indem sie Gewalt verherrlicht, androht oder anwendet, die Abschaffung der verfassungsmäßigen Freiheiten propagiert, die Demokratie, ihre Institutionen und die Werte der Resistenza herabsetzt, rassistische Propaganda treibt oder Führer, Grundsätze, Taten und Methoden der faschistischen Partei verherrlicht oder faschistische Kundgebungen abhält. Die Auflösung regelt Artikel 3: »Qualora con sentenza risulti accertata la riorganizzazione del disciolto partito fascista, il Ministro per l’interno, sentito il Consiglio dei Ministri, ordina lo scioglimento e la confisca dei beni dell’associazione o movimento.« Stellt ein Urteil die Wiedergründung fest, ordnet der Innenminister die Auflösung an. In dringenden Fällen kann die Regierung sie per Gesetzesdekret verfügen.

Ein Verfahren, in dem eine Partei als solche auf Antrag verboten wird, kennt keines dieser Gesetze. Die Auflösung hing an einer Handlung mit Urheber: an einer Strafverfolgung, die bis zum Urteil führte, oder an einem Beschluss der Regierung. Der MSI wurde nie aufgelöst. Ein Urteil, das bei ihm die Wiedergründung der faschistischen Partei festgestellt hätte, hätte die Auflösung nach dem Gesetz nach sich gezogen.

Die Texte erklären nicht, warum es dazu nicht kam. Sie zeigen nur, unter welchen Bedingungen es nicht dazu kam: Das umfassende Verbot von 1945 war befristet, das Strafgesetz von 1947 setzte Gewalt voraus, und das weite Gesetz von 1952 verlangte ein Urteil oder einen Kabinettsbeschluss. Woller hat für die Mischung aus harter Strafe und rascher Rehabilitierung eine Formel gefunden, die sich auch auf die Partei lesen lässt: »Die Wiederholung des faschistischen Experiments war unter schärfste Strafe gestellt, jedoch sollten die geläuterten oder wenigstens anpassungsbereiten Anhänger des alten Regimes nicht dauerhaft an den Rand der Gesellschaft gedrängt und ausgegrenzt werden.« Er bietet das als Überlegung an, nicht als Befund.

Die Jahre des Einfügens

Der MSI blieb, wie Woller schreibt, »als Fünf-Prozent-Partei eine Randerscheinung«. Auf Almirante, der die Partei von 1947 bis 1950 führte, folgte De Marsanich, ein Mann des Regimes: Abgeordneter der faschistischen Partei seit 1924, Unterstaatssekretär von 1935 bis 1943. Unter ihm, schreibt der Historiker Tobias Hof, versuchte die moderate Führung, »sich in das politische System einzufügen und sich an die DC anzunähern. Daraufhin verließen die radikalen Kräfte die Partei«. Gentile beschreibt denselben Vorgang als Sieg der gemäßigten Strömung der »notabili fascisti “venticinqueluglisti”«, der faschistischen Honoratioren des 25. Juli, über die revolutionäre Linke der Partei, die sich auf Salò und das Manifest von Verona berief.

1954 wählte der Parteitag Arturo Michelini zum Sekretär, einen Vertreter des gemäßigten Flügels. Der radikale Flügel um Pino Rauti gründete darauf, so der Historiker Vito Ruggiero, das Centro Studi Ordine Nuovo; als Michelini 1956 bestätigt wurde, kam es zur offiziellen Spaltung. Michelini blieb bis 1969 Sekretär.

Gebraucht wurde die Partei trotzdem. 1957 wurde der Christdemokrat Adone Zoli, wie Woller in seiner Mussolini-Biographie schreibt, »nur mit den Stimmen der Neofaschisten in das Amt des Ministerpräsidenten gewählt«. Unter seiner Regierung wurde Mussolinis Leiche Ende August 1957 aus dem Kloster nach Predappio überführt und der Familie übergeben, und Zoli sah sich, so Woller, »sofort dem Verdacht eines politischen Kuhhandels ausgesetzt«. 1959 stützte sich die Regierung Segni, wieder nach Woller, bei der Wahl des Regierungschefs auf die Monarchisten und die Neofaschisten.

Genua, Juli 1960

Im April 1960 wurde der Christdemokrat Fernando Tambroni Ministerpräsident, nach Woller »als reine Notlösung«. Das Vertrauen des Parlaments erhielt er »nur mit den Stimmen der Neofaschisten« — Hof nennt neben dem MSI auch die Monarchisten. Drei christdemokratische Minister traten daraufhin zurück. Der Versuch, Tambroni durch Amintore Fanfani zu ersetzen, scheiterte, und Staatspräsident Giovanni Gronchi setzte erneut auf Tambroni.

Tambroni gestattete dem MSI einen Parteitag, und zwar, so Woller, »ausgerechnet in Genua«, für Anfang Juli 1960 angesetzt. »Die Führung des MSI wollte damit provozieren und das antifaschistische Lager in einer seiner symbolträchtigsten Hochburgen herausfordern.« Genua, eine Hochburg der Resistenza, hatte sich im April 1945 erhoben, noch vor Mailand und Turin. Am 30. Juni 1960 antwortete sie, so Hof, mit einer Großdemonstration, in deren Verlauf es zu Zusammenstößen mit der Polizei kam. Die Proteste griffen auf Mailand, Livorno, Ferrara und den Süden über, ein Generalstreik folgte. Sie richteten sich, so Woller, am Ende »fast ausschließlich gegen die Regierung«. Allein in Reggio Emilia töteten Sicherheitskräfte fünf Demonstranten. Am 22. Juli trat Tambroni zurück, von seiner eigenen Partei dazu veranlasst.

Woller zieht daraus eine Bilanz für Jahrzehnte: Die apertura a destra, die Öffnung der Christdemokraten nach rechts, »war für Jahrzehnte diskreditiert«. Eine Koalition unter Einschluss von Neofaschisten und Monarchisten, schreibt er über das Jahr 1963, »verbot sich nach Tambroni von selbst«. Der Historiker Lutz Klinkhammer sieht im Sommer 1960 »eine markante Zäsur« in der Geschichte der politischen Repression: Zwischen 1948 und 1962 starben nach seiner Angabe 95 Menschen bei Demonstrationen durch Schusswaffen der Polizei, zwischen 1963 und 1967 keiner. Ruggiero fasst das folgende Jahrzehnt für den MSI zusammen: »gli anni Sessanta videro il vanificarsi di ogni tentativo del Movimento Sociale Italiano di acquisire peso sul piano parlamentare«, jeder Versuch, im Parlament Gewicht zu gewinnen, lief ins Leere.

Der MSI blieb im Parlament. Ausgeschlossen war er von den Mehrheiten, nicht von der Republik.

Die Gegenprobe: Karlsruhe 1952

In der Bundesrepublik wurde am 2. Oktober 1949 die Sozialistische Reichspartei gegründet. Ihr Antrag auf Lizenzierung bei der Militärregierung in Niedersachsen blieb unerledigt, »weil inzwischen die Lizenzierungsbestimmungen für politische Parteien weggefallen waren«. Bei der Landtagswahl in Niedersachsen im Mai 1951 erhielt sie rund elf Prozent der Stimmen und 16 von 158 Sitzen. Am 4. Mai 1951 beschloss die Bundesregierung, ihr Verbot zu beantragen, am 19. November 1951 stellte sie den Antrag beim Bundesverfassungsgericht, drei Tage vor dem Antrag gegen die KPD. Am 23. Oktober 1952 erklärte das Gericht die SRP für verfassungswidrig, löste sie auf, verbot Ersatzorganisationen und ließ die Mandate ihrer Abgeordneten erlöschen.

Das Urteil zieht genau die Linie, um die es in diesem Teil geht. Die SRP hatte sich damit verteidigt, auch andere Parteien hätten um frühere Nationalsozialisten geworben, und auf einen Wahlaufruf von CDU, DP und FDP in Schleswig-Holstein verwiesen, dessen Unterzeichner sich als ehemalige Nationalsozialisten bekannten. Das Gericht antwortete: »Es wird ihr nicht zum Vorwurf gemacht, daß sie sich um frühere Nationalsozialisten bemüht, sondern daß sie gerade die Unbelehrbaren sammelt, die ›sich treu geblieben sind‹, nicht um positive Kräfte für die Demokratie zu gewinnen, sondern um die nationalsozialistischen Ideen zu erhalten und zu verbreiten.« Und: »Daß die SRP sich selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP fühlt, zeigt sich in der personellen Zusammensetzung der Führungsschicht, die überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten besteht.« Personalkontinuität hingenommen, Parteikontinuität nicht: Das ist der deutsche Weg in einem Absatz.

Der Vergleich mit Italien wird gern so erzählt, als habe es in Deutschland keine Nachfolgepartei gegeben. Das stimmt nicht. Die SRP war eine, und sie bestand drei Jahre legal. Der Unterschied liegt woanders. In beiden Ländern kehrte das Personal zurück, in beiden entstanden Nachfolgeparteien. Deutschland verbot die seine nach drei Jahren, Italien ließ den MSI bestehen.

Auch beim Personal ist die Rangfolge nicht die erwartete. Woller vergleicht die Säuberungen beider Länder. In Westdeutschland verlor die Regimeprominenz ihre Stellungen »automatisch und nicht erst nach langwierigen Ermittlungen«; Italien dagegen legte die Säuberung in die Hände der Verwaltung. Dafür war der italienische Weg »kürzer und weitaus blutiger« als der westdeutsche, wo »die unmittelbare Abrechnung mit dem Nationalsozialismus wirklich ausgeblieben war«. Personalkontinuität gab es in beiden Ländern. Der Unterschied lag im Umgang mit der Parteiform.

Das hat mit den Verfahren zu tun, und die sind spiegelbildlich gebaut. Das Grundgesetz erklärt in Artikel 21 Parteien für verfassungswidrig, die »darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen«, gleich welcher Richtung; darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Den Antrag stellen Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung, und ob sie es tun, ist nach dem KPD-Urteil von 1956 eine Frage des politischen Ermessens. Die Strafverfolgung wartet auf das Urteil: Nach dem Strafrechtsänderungsgesetz von 1951 durfte die Gründung einer verfassungsfeindlichen Partei erst verfolgt werden, »nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist«. In Italien ist es umgekehrt. Die Verfassung meint nur eine Partei, die faschistische, und deren Wiedergründung verbietet sie in jeder Form. Aber sie hat kein eigenes Verfahren: Erst kommt das Strafurteil, dann löst der Innenminister auf.

Beide Systeme brauchten einen Urheber. In Deutschland stellte die Bundesregierung im November 1951 zwei Anträge, einen gegen rechts und einen gegen links, und bekam beide Verbote, 1952 und 1956. In Italien wurde der MSI nicht aufgelöst. Ein Unterschied der Normen erklärt das allein nicht. Die Instrumente für ein Verbot gab es in beiden Ländern.

Zur Ehrlichkeit des Vergleichs gehört die NPD. Sie wurde am 28. November 1964 gegründet und zog zwischen 1966 und 1968 mit 61 Abgeordneten in sieben Landtage ein; 1969 scheiterte sie mit 4,3 Prozent knapp an der Fünf-Prozent-Hürde. Verboten wurde sie nie. 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht ihre »Wesensverwandtschaft« mit dem Nationalsozialismus fest und lehnte das Verbot trotzdem ab, weil es an Anhaltspunkten fehlte, dass sie ihre Ziele erreichen könnte. Auch Deutschland hat eine Partei nicht verboten, deren Nähe zum Nationalsozialismus ein Gericht festgestellt hat. Der Unterschied ist einer des Zeitpunkts und des Gewichts: Die NPD kam knapp zwanzig Jahre nach dem Krieg, der MSI im zweiten Nachkriegswinter, und er saß von 1948 an im Parlament.

Und was daraus für 2026 folgt

Die Legge Scelba sollte nach ihrem Artikel 10 nur gelten, bis das Strafgesetzbuch in derselben Materie überarbeitet wäre. Sie gilt bis heute, und sie wurde angewendet. Am 21. November 1973 erging in Rom ein Urteil erster Instanz gegen Clemente Graziani, ein führendes Mitglied von Ordine Nuovo, und 41 weitere Angeklagte. Zwei Tage später löste Innenminister Paolo Emilio Taviani per Dekret den Movimento Politico Ordine Nuovo auf, den Teil der Gruppe, der 1969 nicht in den MSI zurückgekehrt war. Das Dekret, so Hof, »bezog sich … lediglich auf die Legge Scelba, die eine Neugründung der faschistischen Partei verbot. ON wurde nicht wegen terroristischer Aktionen aufgelöst.« 1976 folgte Avanguardia Nazionale. Getroffen wurden Gruppen am Rand des MSI, nicht der MSI.

Im September 2026 berichtete il manifesto, bei der Staatsanwaltschaft Rom liege ein Schriftsatz, der gegen Roberto Vannaccis Partei Futuro Nazionale einen Verstoß gegen die Legge Scelba annimmt, die Wiedergründung der faschistischen Partei. Was daraus wird, ist offen. Der Weg, den ein solches Verfahren nehmen müsste, ist derselbe wie 1952: Strafverfolgung, Urteil, Auflösung durch den Innenminister. Er hängt an denselben Stellen wie damals, an einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht und einer Regierung.

Daraus folgt für die Debatte zweierlei. Erstens braucht Kontinuität keinen Untergrund. Sie kann sich in einem Staat entfalten, der sie verbietet, wenn das Verbot einen Urheber verlangt und keinen findet. Die Gesetzestexte zeigen die Bedingungen, unter denen der MSI entstand und blieb: ein Notverbot, das auf ein Jahr befristet war, eine Amnestie, die die frühen Versuche einschloss, ein Strafgesetz, das enger war als die Verfassung, die es vollziehen sollte, und ein weites Gesetz, das ein Urteil verlangte. Warum es dieses Urteil nie gab, sagen sie nicht. Zweitens lag der Unterschied zu Deutschland nicht darin, dass es dort keine Nachfolgepartei gab. Er lag darin, dass eine Regierung den Antrag stellte und ein Gericht entschied.

Wer die Faschisierung als Prozess beschreiben will, findet in Italien deshalb keinen Bruch, an dem der Prozess endete. Er findet eine Verfassung, die die Wiedergründung der faschistischen Partei in jeder Form verbot, und eine Partei, die sich auf Mussolini berief, im Parlament saß und nie aufgelöst wurde. Zwischen beiden stand kein Urteil.

Im nächsten Teil: die Bomben. Piazza Fontana 1969, Bologna 1980, die Jahre der »strategia della tensione« — und die Frage, wem sie nützte und wer sie trug. Dazu der Zusammenbruch der alten Parteien 1992 bis 1994, der den MSI zum ersten Mal in eine Regierung brachte.


Quellen

Primärquellen

Übersetzungen aus dem Italienischen vom Verfasser.

Sekundärliteratur

  • Hans Woller, Die Abrechnung mit dem Faschismus in Italien 1943 bis 1948, München (Oldenbourg) 1996, Open Access bei De Gruyter, besonders Kap. I–II, V–VII und Schlussbetrachtung.
  • Hans Woller, Geschichte Italiens im 20. Jahrhundert, München (C.H. Beck) 2010, Kapitel 14 bis 20.
  • Hans Woller, Mussolini. Der erste Faschist. Eine Biographie, München (C.H. Beck), 4. Aufl. 2025.
  • Fabio Gentile, »Fra vissuto e scelta politica. I fascisti napoletani da Salò al Movimento sociale italiano 1943–1948«, in: Italia contemporanea, Nr. 237 (Dezember 2004), S. 581–609.
  • Amedeo Osti Guerrazzi (Hrsg.), Le udienze di Mussolini durante la Repubblica Sociale Italiana (1943–1945), Heidelberg (heiUP) 2020, Online-Schriften des DHI Rom, DOI 10.17885/heiup.522.
  • Tobias Hof, Staat und Terrorismus in Italien 1969–1982, München (Oldenbourg) 2011, Open Access bei De Gruyter.
  • Vito Ruggiero, Il sogno anticomunista. Neofascisti italiani in America Latina 1977–1982, Rom (Roma TrE-Press) 2023, DOI 10.13134/979-12-5977-237-4.
  • Lutz Klinkhammer, »Staatliche Repression als politisches Instrument. Deutschland und Italien zwischen Monarchie, Diktatur und Republik«, in: Christof Dipper (Hrsg.), Deutschland und Italien 1860–1960, München (Oldenbourg) 2005, S. 133–158, DOI 10.1524/9783486594133-009.
  • Hans Woller (Hrsg.), Italien und die Großmächte 1943–1949, München (Oldenbourg) 1988, DOI 10.1524/9783486703238.

Presse

Weiterführend: Mimmo Franzinelli, L’amnistia Togliatti. 22 giugno 1946: colpo di spugna sui crimini fascisti, Mailand 2006 · Giuseppe Parlato, Fascisti senza Mussolini. Le origini del neofascismo in Italia, 1943–1948, Bologna 2006 · Piero Ignazi, Il polo escluso. Profilo del Movimento sociale italiano, Bologna 1989 · Claudio Pavone, Una guerra civile. Saggio storico sulla moralità nella Resistenza, Turin 1991.


Die Serie zur Geschichte der italienischen Rechten

  1. Das Versprechen von Caporetto. Italien vor dem Faschismus, 1900 bis 1920
  2. Der Marsch, der nicht stattfand. Wie der italienische Faschismus an die Macht kam
  3. Was das Regime tat. Italien unter dem Faschismus, 1925 bis 1939
  4. Imperium und Rasse. Was Italien in Afrika tat und was davon heimkam, 1911 bis 1938
  5. Die Flamme im Gesetzblatt. Wie der Faschismus legal in die Republik kam, 1943 bis 1969 — dieser Teil

↩ Zum Anfang: Das Versprechen von Caporetto. Italien vor dem Faschismus, 1900 bis 1920